Öffentliche Bekanntmachung
Dienstleistungszentrum 54634 Bitburg, 15.12.2014
Ländlicher Raum DLR Eifel Brodenheckstr. 3
Flurbereinigungs- und Telefon: 06561-94800
Siedlungsbehörde Telefax: 06561-9480299
Vereinfachtes Flurbereinigungs- Internet:
verfahren Struth (Wald) www.dlr-eifel.rlp.de
Aktenzeichen: 51102 HA 2.3
Vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren Struth (Wald)
Flurbereinigungsbeschluss
I. Anordnung
1. Anordnung der Vereinfachten Flurbereinigung (§ 86 Abs. 1 Nr. 1 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG))
Hiermit wird für die nachstehend näher bezeichneten Teile der Gemarkungen Nerdlen, Kradenbach, Sarmersbach, Boxberg, Neichen, Beinhausen und Katzwinkel das
Vereinfachte Flurbereinigungverfahren Struth (Wald)
angeordnet, um Maßnahmen der Landentwicklung, insbesondere Maßnahmen zur Verbesserung der Strukturverhältnisse im Privatwald, des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu ermöglichen und durchzuführen.
2. Feststellung des Flurbereinigungsgebietes
Das Flurbereinigungsgebiet, dem die nachstehend aufgeführten Flurstücke unterliegen, wird hiermit festgestellt.
Gemarkung Beinhausen
Flur 2 die Flurstücke 109/1, 111/1, 112/1, 119/1, 179/13, 180/10, 181/6, 184/2, 192/3, 193/2, 193/3, 194/1
Flur 3 das Flurstück 136/1
Flur 4 die Flurstücke 18/3, 19/2
Flur 5 alle Flurstücke, mit Ausnahme der Flurstücke 6/1, 7/1, 8/1, 8/4, 10/1, 11, 12, 19/1, 20/1
Flur 6 alle Flurstücke, mit Ausnahme das Flurstück 28/6
Flur 7 alle Flurstücke, mit Ausnahme der Flurstücke 12,13
Flur 8 alle Flurstücke
Flur 9 alle Flurstücke
Flur 10 alle Flurstücke
Gemarkung Boxberg
Flur 1 das Flurstück 86/2
Flur 3 die Flurstücke 46/3, 47/3, 48/3, 52/2, 53/2, 59/1, 60/1, 60/2, 61/1, 62, 63, 64, 65, 66, 67, 68, 69, 70, 71, 72, 73, 74/1, 75, 76, 77, 78, 79, 82/5, 82/8, 83
Flur 4 die Flurstücke 53/2, 55/1, 64/2, 64/3, 66/2, 66/3, 67/2, 67/3, 74/2, 74/3, 96/2, 99/3, 100/2, 101/1, 106/3, 114/3, 116/1
Flur 6 die Flurstücke 104/2, 104/3, 105/2, 105/3, 106/2, 106/3, 107/2, 107/3, 108/5, 108/6, 110/5, 110/6, 161/19, 161/21, 162/1, 165/1, 166/4, 179/3
Flur 9 die Flurstücke 32, 33, 49, 50, 51, 62, 74/1
Flur 10 alle Flurstücke
Gemarkung Gefell
Flur 1 die Flurstücke 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12/2, 21, 22, 25/3, 33/13, 34/3
Flur 9 die Flurstücke 30/6, 30/12, 31/1, 38/3, 39/7
Gemarkung Hörscheid
Flur 1 die Flurstücke 1/1, 3/4, 39/3, 75/1, 77/5, 77/9, 96
Gemarkung Katzwinkel
Flur 4 die Flurstücke 13, 29
Flur 10 alle Flurstücke
Gemarkung Kelberg
Flur 14 die Flurstücke 13, 15/1, 15/2, 15/5, 27/18, 27/21, 27/25, 37/1, 37/6, 37/11, 39/1
Gemarkung Köttelbach
Flur 11 die Flurstücke 2/1, 3/1
Gemarkung Kradenbach
Flur 2 alle Flurstücke, mit Ausnahme das Flurstück 24/2
Flur 3 alle Flurstücke
Flur 4 die Flurstücke 30/32, 37/3, 37/4, 39/1, 44/11, 45/8
Flur 6 die Flurstücke 1/1, 142/2
Flur 7 die Flurstücke 102/1, 105/2, 105/3, 107/2, 107/3, 107/4, 109/2, 109/3, 110/1, 111/1, 112/7, 112/8, 125/2, 135/4, 144/1, 145/1
Gemarkung Neichen
Flur 1 alle Flurstücke
Flur 2 die Flurstücke 1, 2, 8/1, 11/3, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 33, 88/2, 91/1, 93, 94, 95, 96/1, 96/4, 97/1, 100/2, 100/4, 101/1, 102/1, 109/1, 110/2, 113, 115/2, 129/32, 130/32
Flur 10 die Flurstücke 1/2, 1/3, 53/1, 54/3, 120/1, 121/2, 121/3, 122/1, 125/2, 126/1, 127/2, 129/2, 131/1, 132/1
Gemarkung Nerdlen
Flur 8 die Flurstücke 29/1, 34/3, 34/4, 36, 37/1, 38/1, 45/1, 48/1, 54, 55, 56, 57, 58/1, 59, 99/2, 99/3, 100/1, 101/3, 102/1, 103/1, 105/1, 106/5, 106/6, 108/2, 108/3, 116/1, 135/3, 135/4
Flur 9 das Flurstück 68/9
Flur 10 die Flurstücke 30/2, 31, 49/1, 50/1, 51/1, 51/2, 52/1, 53, 54, 55, 56, 57, 58/1, 59/1, 60/1, 75
Flur 11 alle Flurstücke
Flur 12 alle Flurstücke, mit Ausnahme der Flurstücke 119/1, 120
Gemarkung Rengen
Flur 6 die Flurstücke 16/3, 17/1, 20/1, 69/3, 84/3, 84/4
Flur 7 die Flurstücke 1/1, 2/1, 3/6, 4/1, 6/1, 7/1
Gemarkung Sarmersbach
Flur 4 die Flurstücke 63/2, 65/1
Flur 5 die Flurstücke 5, 6, 8/2, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 18/1, 21/1, 22, 23, 25
Flur 6 das Flurstück 96/3
Flur 7 die Flurstücke 13/1, 16/1, 17/1, 18/1, 21, 22/1, 23/1, 39/3, 59/2, 59/3, 60/1, 62/3, 62/4, 63/1, 64/3, 69/2
Flur 8 die Flurstücke 56/1, 57/1, 58, 62/1, 64, 65, 66, 67/1, 68/1, 70/1, 71/1, 77/3, 77/4, 86/1, 89, 102/3, 105/1, 106/1, 107/2, 107/3, 108/2, 109/1, 110/4, 110/5, 112/1, 119/1, 127/59, 128/59, 129/60, 130/60, 142/69, 143/69, 144/69, 154/61, 155/61, 162/87, 163/87
Flur 10 das Flurstück 133/3
Flur 12 die Flurstücke 70/1, 72/1, 85, 86, 87, 88, 89, 90, 91/1, 94/1, 95, 98/1, 99/1, 102/1, 103, 105, 107, 108, 109, 110, 111, 112, 113, 114, 115, 116, 117, 119/1, 120, 121, 122, 123, 124, 125, 136/5, 141/1, 142/2, 143/7, 143/8, 143/9, 143/10, 147/1, 148/1, 148/2, 155/18, 156/1, 157, 159/96, 167/104, 168/104, 170/106, 172/143
Flur 13 alle Flurstücke
3. Teilnehmergemeinschaft
Die Eigentümer sowie die den Eigentümern gleichstehenden Erbbauberechtigten der zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücke (Teilnehmer) bilden die Teilnehmergemeinschaft.
Die Teilnehmergemeinschaft entsteht mit diesem Flurbereinigungsbeschluss.
Die Teilnehmergemeinschaft führt den Namen:
"Teilnehmergemeinschaft der Vereinfachten Flurbereinigung Struth (Wald)"
Ihr Sitz ist in Sarmersbach, Vulkaneifelkreis.
4. Zeitweilige Einschränkungen der Grundstücksnutzung
Ungeachtet anderer gesetzlicher Bestimmungen gelten von der Bekanntgabe des Flurbereinigungsbeschlusses bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes die folgenden Einschränkungen:
4.1 In der Nutzungsart der Grundstücke dürfen ohne Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde nur Änderungen vorgenommen werden, wenn sie zum ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb gehören. Auch die Rodung von Rebland und Neuanpflanzung von Rebstöcken bedürfen der Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde.
4.2 Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Hangterrassen und ähnliche Anlagen dürfen nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden.
4.3 Baumgruppen, einzelne Bäume, Feld- und Ufergehölze, Hecken, Obstbäume, Rebstöcke und Beerensträucher dürfen nur in Ausnahmefällen, so weit landeskulturelle Belange, insbesondere des Naturschutzes und der Landschaftspflege, nicht beeinträchtigt werden, mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde beseitigt werden.
4.4 Holzeinschläge, die den Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung übersteigen, bedürfen der Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde. Die Zustimmung darf nur im Einvernehmen mit der Forstaufsichtsbehörde erteilt werden.
II. Anordnung der sofortigen Vollziehung
Die sofortige Vollziehung dieses Verwaltungsaktes (Nr. I, 1 bis 4) nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 08.07.2014 (BGBl. I Nr. 29 S. 890), wird angeordnet mit der Folge, dass Rechtsbehelfe gegen ihn keine aufschiebende Wirkung haben.
III. Hinweise:
1. Ordnungswidrigkeiten
Sind entgegen den Vorschriften zu Nrn. I 4.1 und I 4.2 Änderungen vorgenommen oder Anlagen hergestellt oder beseitigt worden, so können sie im Flurbereinigungsverfahren unberücksichtigt bleiben. Die Flurbereinigungsbehörde kann den früheren Zustand nach § 137 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) in der z. Z. gültigen Fassung wieder herstellen lassen, wenn dies der Vereinfachten Flurbereinigung dienlich ist.
Sind Eingriffe entgegen den Vorschriften zu Nr. I 4.3 vorgenommen worden, so muss die Flurbereinigungsbehörde Ersatzpflanzungen anordnen.
Sind Holzeinschläge entgegen der Vorschrift zu Nr. I 4.4 vorgenommen worden, so kann die Flurbereinigungsbehörde anordnen, dass derjenige, der das Holz gefällt hat, die abgeholzte und verlichtete Fläche nach den Weisungen der Forstaufsichtsbehörde wieder ordnungsgemäß in Bestand zu bringen hat.
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften zu Nrn. I 4.2 bis I 4.4 sind Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbußen geahndet werden können.
2. Betretungsrecht
Die Beauftragten der Flurbereinigungsbehörde sind berechtigt, zur Vorbereitung und zur Durchführung der Vereinfachten Flurbereinigung Grundstücke zu betreten und die nach ihrem Ermessen erforderlichen Arbeiten auf ihnen vorzunehmen.
3. Anmeldung unbekannter Rechte
Innerhalb von drei Monaten ab der Bekanntgabe dieses Beschlusses sind Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Vereinfachten Flurbereinigungsverfahren berechtigen, bei der Flurbereinigungsbehörde, dem
Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum DLR Eifel,
Brodenheckstr. 3, 54634 Bitburg
anzumelden.
Werden Rechte erst nach Ablauf dieser Frist angemeldet, so kann die Flurbereinigungsbehörde die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen.
Der Inhaber eines vorgenannten Rechts muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen, wie der Beteiligte, dem gegenüber diese Frist durch Bekanntgabe des Verwaltungsaktes (Flurbereinigungsbeschlusses) zuerst in Lauf gesetzt worden ist.
4. Auslegung des Beschlusses mit Gründen und Übersichtskarte
Je ein Abdruck dieses Flurbereinigungsbeschlusses mit den Beschlussgründen und einer Übersichtskarte liegen zwei Wochen lang nach der Bekanntgabe zur Einsichtnahme der Beteiligten aus bei:
der Verbandsgemeindeverwaltung Daun, Standort Daun, Zimmer 314 (Frau Ehlen),
der Gemeindeverwaltung Nerdlen (Herr Ortsbürgermeister Hermann Lenarz)
der Gemeindeverwaltung Kradenbach (Herr Ortsbürgermeister Helmut Pauly)
der Gemeindeverwaltung Sarmersbach (Herr Ortsbürgermeister Dieter Treis)
der Verbandsgemeindeverwaltung Kelberg,
Standort Kelberg, Zimmer 214 (Herr Schmitz),
der Gemeindeverwaltung Beinhausen (Herr Ortsbürgermeister Markus Schneider)
der Gemeindeverwaltung Boxberg (Herr Ortsbürgermeister Harald Fell)
der Gemeindeverwaltung Katzwinkel (Herr Ortsbürgermeister Manfred Lenartz)
der Gemeindeverwaltung Neichen (Herr Ortsbürgermeister Wolfgang Düx)
Die Grenze des Flurbereinigungsgebietes ist nachrichtlich in einer Übersichtskarte im Maßstab 1:7000 dargestellt.
Die Übersichtskarte kann auch im Internet unter www.dlr-eifel.rlp.de eingesehen werden (Abteilungen Landentwicklung ländliche Bodenordnung (Verfahrensübersicht) Struth (Wald).
Begründung
1. Sachverhalt:
Das Flurbereinigungsgebiet hat eine Fläche von 681 ha und ist in 5 getrennt liegende Teilgebiete gegliedert. Es umfasst den forstwirtschaftlichen Bereich (Privatwald) der Gemarkungen Nerdlen, Kradenbach und Sarmersbach in der VG Daun sowie der Gemarkungen, Beinhausen, Boxberg, Katzwinkel und Neichen in der VG Kelberg.
Die Abgrenzung des Flurbereinigungsgebietes erfolgte im Übrigen derart, dass der Zweck der Flurbereinigung möglichst vollkommen erreicht, die wertgleiche Landabfindung der Beteiligten gewährleistet und forstwirtschaftliche Mängel beseitigt werden können.
Für die Ortsgemeinden Kradenbach, Nerdlen und Sarmersbach ist der Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Daun aus dem Jahre 1999 mit dem dazugehörigen Landschaftsplan verbindlich.
Für die Ortsgemeinden Beinhausen, Boxberg, Katzwinkel und Neichen ist der Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Kelberg aus dem Jahre 2006 mit dem dazugehörigen Landschaftsplan verbindlich.
Im November 2007 sowie im Juli und September 2012 haben Informationsveranstaltungen des DLR Eifel in Zusammenarbeit mit den Forstämtern Daun und Hillesheim zur geplanten Flurbereinigung Struth (Wald) in Nerdlen (TGZ) und Boxberg (Gemeindehaus) stattgefunden. Die Akzeptanz zur Durchführung der Waldflurbereiniung war bei diesen Veranstaltungen sehr hoch.
Daraufhin haben die Ortsgemeinderäte Nerdlen, Kradenbach, Sarmersbach, Neichen, Beinhausen und Boxberg im Frühjahr 2014 die Teilnahme am Flurbereinigungsverfahren Struth (Wald) einstimmig beschlossen. Der Ortsgemeinderat Katzwinkel hat in der Sitzung vom 13.10.2014 die Teilnahme am Flurbereinigungsverfahren Struth (Wald) ebenfalls einstimmig beschlossen.
In umfangreichen Stellungnahmen haben sowohl die o.g. Forstämter als auch die Landwirtschaftskammer als forstwirtschaftliche Berufsvertretung die Durchführung eines vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens nach § 86 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) in den o.g. Struthgemeinden gefordert.
Die am Vereinfachten Flurbereinigungsverfahren voraussichtlich beteiligten Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigten wurden vom DLR Eifel am 05.11.2014 in einer Aufklärungsversammlung im Gemeindesaal Boxberg eingehend über das geplante Vereinfachte Flurbereinigungsverfahren einschließlich der voraussichtlich entstehenden Kosten aufgeklärt.
2. Gründe
2.1 Formelle Gründe
Dieser Beschluss wird vom Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum DLR Eifel als zuständige Flurbereinigungsbehörde erlassen.
Rechtsgrundlage für den Beschluss ist § 86 Abs. 1 Nr. 1 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.03.1976 (BGBl. I Seite 546), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19.12.2008 (BGBl. I Seite 2794).
Die formellen Voraussetzungen für die Durchführung eines Vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens nach § 86 Abs. 1 Nr. 1 Flurbereinigungsgesetz.
• Anhörung der zu beteiligenden Behörden und Stellen und
• Aufklärung der voraussichtlich beteiligten Teilnehmer des Verfahrens
sind erfüllt.
2.2 Materielle Gründe
Das festgestellte Verfahrensgebiet wurde nach § 7 in Verbindung mit § 37 FlurbG unter Berücksichtigung der topographischen Verhältnisse, des Straßen- und Wegenetzes, der Besitz- und Bewirtschaftungsverhältnisse sowie unter Beachtung der kataster- und vermessungstechnischen Erfordernisse so begrenzt, dass die mit der ländlichen Neuordnung angestrebte Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Forstwirtschaft sowie im besonderen Maße die Förderung der allgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung ermöglicht und Maßnahmen des Naturschutzes, der Landespflege und der Wasserwirtschaft erreicht werden.
Im Verfahrensgebiet wurde bisher noch keine Bodenordnung nach dem Flurbereinigungsgesetz durchgeführt.
Die Projektbezogene Untersuchung zeigt für das Gebiet der vereinfachten Flurbereinigung Struth (Wald) folgende forstwirtschaftliche Mängel auf:
• Unzureichende Erschließung,
• erhebliche Besitzzersplitterung,
• ungünstige Flächenzuschnitte,
• unzureichende Grund-/Besitzstücksgröße,
• große Abweichungen zwischen örtlichem Besitzstand und Liegenschaftskataster
• schlechter Zustand im Bereich der Gewässerstrukturgüte,
Folgende Ziele werden mit der vereinfachten Flurbereinigung verfolgt. Durch sie soll die strukturelle Entwicklung in den Gemarkungen der Ortsgemeinden gefördert werden:
Verbesserung der Erschließung der Waldgrundstücke durch Ausweisung und bedarfsgerechten Ausbau des Wegenetzes. Insgesamt ist die wegemäßige Erschließung der Waldgrundstücke im gesamten Flurbereinigungsgebiet nicht ausreichend. In den meisten Fällen sind die Bewirtschaftungsflächen nur über nicht katastrierte Wegeflächen in Privateigentum, d.h. nur durch die Inanspruchnahme anderer Grundstücke (Flurzwang) erreichbar. Eine rechtlich gesicherte Erschließung ist somit nicht immer gewährleistet.
Seit 2007 versucht die Forstverwaltung die wichtigsten Holzabfuhrwege in diesen Gemarkungen auf freiwilliger Basis in Abstimmung mit der Flurbereinigungsbehörde nach den Förderkonditionen des Modell 2 zu bauen. Bislang konnten bereits ca. 10 km ganzjährig befahrbare Holzabfuhrwege hergestellt werden. Im Zuge der Bodenordnung muss dieses Netz vervollständigt und mit Zubringer- und Maschinenwegen ergänzt werden.
Die projektbezogene Untersuchung hat gezeigt, dass die Privatwaldflächen Strukturdefizite aufzeigen. Sowohl die bedarfsgerechte Zusammenlegung der kleinparzellierten und zersplitterten Privatwaldflächen als auch die ergänzende Erschließung der Waldgrundstücke sind Ziele des Bodenordnungsverfahrens. Hinzukommt die Gemengelage von Staats-, Gemeinde- und Privatwald. Das vorhandene Wirtschaftswegenetz im Wald ist ergänzungs- und verbesserungsbedürftig, da nicht alle Grundstücke aufgrund ihres Zuschnittes und ihrer Lage an einen Weg angebunden sind.
Zudem sind die Grenzen im Wald aufgrund der mangelhaften Abmarkung und des vorhandenen Urkatasters nicht eindeutig, so dass eine rechtliche Grenzsicherheit fehlt.
Durch eine vollständige Neuvermessung wird im Wald ein einwandfreies Katasterwerk mit eindeutigen Grenzen geschaffen.
Die Erstbereinigung der Privatwaldflächen soll insbesondere auch im Rahmen der Holz-Mobilisierungskampagne die regionale Energieerzeugung und Rohstoffproduktion unterstützen.
Die Grenze zwischen Wald, Acker- und Grünland wird neu festgelegt und es können mit Zustimmung der Forstverwaltung bei Bedarf Aufforstungsflächen ausgewiesen werden.
Erhalt der Kulturlandschaft durch Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Forstwirtschaft mittels bodenordnerischer Maßnahmen (Arrondierung und Formverbesserung der Waldflurstücke) unter Beachtung der Erfordernisse der Landesplanung, des Naturschutzes, der Landschaftspflege, des Umweltschutzes, der Erholung sowie der wasserwirtschaftlichen Belange.
Durch die Neustrukturierung des Flurbereinigungsgebietes werden Arbeitszeit eingespart und die Arbeits- und Maschinenkosten gesenkt. Die Verbesserung der Flurstruktur ist somit eine entscheidende Voraussetzung für die Existenzsicherung bzw. Erhöhung der Wettbewerbsfähigkeit der wirtschaftenden Betriebe. Nach der Bodenordnung lässt sich der zusammengelegte und zweckmäßig durch Wege erschlossene Waldbesitz rationeller und besser nutzen. Der Einsatz von forstwirtschaftlichen Maschinen und Geräten wird wesentlich effizienter erfolgen können.
Das Flurbereinigungsverfahren ist somit für alle Beteiligten in hohem Maße privatnützig.
Bodenordnerische Unterstützung von Maßnahmen zur Verbesserung der Gewässersituationen im Rahmen der "Aktion Blau" unter Berücksichtigung der Zielvorgaben der Wasserrahmenrichtlinie der EU. Durch Landentwicklung und ländliche Bodenordnung können die vielfältigen Funktionen, die die naturnahen Gewässer und ihre Auen besitzen, gesichert, wieder hergestellt und entwickelt werden. Durch gezielte Maßnahmen soll die ländliche Bodenordnung Beiträge zur Umsetzung der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie, zur Renaturierung der Gewässer und zu verschiedensten Möglichkeiten des Hochwasserschutzes leisten.
Weiterhin werden im Rahmen der Förderung der Landeskultur auch die ökologischen und landschaftspflegerischen Interessen berücksichtigt. Mit Hilfe des ländlichen Bodenordnungsverfahrens können die Voraussetzungen zur Verwirklichung landespflegerischer und grünordnerischer Maßnahmen geschaffen werden. Die Berücksichtigung ökologischer Belange und von landschaftsprägenden gestalterischen Aspekten gehört ebenfalls zu den Aufgaben der ländlichen Neuordnung.
Weiter können die in der Bodenordnung notwendigen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in die Ziele der integrierten Landschaftsplanung eingebunden werden.
Weiteres Ziel ist die Auflösung von Landnutzungskonflikten, die sich durch gegenseitig konkurrierende Nutzungen z.B. im Bereich Forstwirtschaft / Naturschutz ergeben. Besonders hervorzuheben sind hierbei die Flächen im Bereich der Gewässer, für die eine naturnahe Bewirtschaftung anzustreben ist. Hier soll eine Nutzungsentflechtung erfolgen.
Flächendeckende Neuvermessung
Für die dem Verfahren unterliegenden forstwirtschaftlichen Flächen, liegt ein Kataster vor, das auf die Urmessung um 1821 bzw. 1841 zurückgeht (bis auf einige wenige Fortführungsvermessungen im Bereich Straßen- und Wegevermessungen im öffentlichen Bereich). Die Qualität des Liegenschaftskatasters ist im Wald nicht einwandfrei. Die Grenzen sind im Verfahrensgebiet (Privatwald) nicht, im Verfahrensgrenzbereich nur teilweise abgemarkt, in der Örtlichkeit nicht eindeutig und eine Übereinstimmung zwischen Örtlichkeit und Liegenschaftskataster ist vielfach nicht gegeben.
Gleichzeitig mit dem Eintrag bzw. der Übernahme der Ergebnisse der Flurbereinigung in das Kataster kann somit auch das Liegenschaftskataster fortgeschrieben und auf den neuesten Stand gebracht werden. Allein schon aus diesem Grunde ist der Ausschluss einzelner Parzellen, der Waldflächen oder bereits arrondierter Besitzstände aus dem Verfahren nicht möglich.
Für die Verwirklichung dieser Entwicklungsziele sind bodenordnerische Rechts- und Eigentumsregelungen innerhalb des Verfahrensgebietes notwendig.
Um alle vorgenannten Ziele und angestrebten Verbesserungen der Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Forstwirtschaft sowie die Förderung der allgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung möglichst schnell und optimiert erreichen zu können und um auch notwendige Maßnahmen des Naturschutzes, der Landschaftspflege und der naturnahen Entwicklung von Gewässern zu ermöglichen, ist die Umsetzung der Maßnahmen nur in einem Bodenordnungsverfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz möglich.
Das hierzu geeignete Instrument ist das vereinfachte Flurbereinigungsverfahren gemäß § 86 Abs. 1 FlurbG. Nur durch diese Verfahrensart ist gewährleistet, dass die Ziele möglichst schnell und unter Ausnutzung gesetzlich möglicher Vereinfachungen erreicht werden. Zudem können hier zusätzlich zu den forstwirtschaftlichen und landespflegerischen Vorhaben wichtige und zeitnah umsetzbare Vorhaben weiterer Träger in einen Wege- und Gewässerplan eingearbeitet werden. Hierbei sind besonders die freiwilligen Maßnahmen (Flächenmanagement im Bereich der Wasserwirtschaft und des Tourismus) von Bedeutung. Außerdem kann mit einem Ausbau der Anlagen bereits vor der Neuzuteilung begonnen werden. Damit kommen die Vorteile des Verfahrens unmittelbar nach Besitzübergang zum Tragen. Durch die flächendeckende Neuvermessung wird neben der zeitgemäßen nutzerfreundlichen Erneuerung des Liegenschaftskatasters durch den Wegfall der alten Flurstücksgrenzen die Bildung optimaler Wirtschaftsflächen ermöglicht.
Aufgrund der konkreten vorgegebenen bodenordnerischen Ziele sind die Voraussetzungen für die Durchführung eines vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens nach § 86 FlurbG im Verfahrensgebiet Struth (Wald) gegeben. Gemäß § 86 Abs. 1 Nr. 1 sollen Maßnahmen der Landentwicklung, insbesondere Maßnahmen der Strukturverbesserung in der Forstwirtschaft, des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie der naturnahen Entwicklung von Gewässern ermöglicht bzw. ausgeführt werden.
Durch Einzelmaßnahmen wie z. B. den freiwilligen Landtausch, den freiwilligen Nutzungstausch, der Flächenzusammenlegung durch Zukauf oder Zupacht oder den Wirtschaftswegebau außerhalb der Flurbereinigung können die anstehenden Probleme wegen deren Komplexität des Planungsgebietes nicht umfassend gelöst und die vorgegebenen Handlungserfordernisse nicht erfüllt werden. Nur ein nach objektiven Gesichtspunkten abgegrenztes Bodenordnungsverfahren kann hier durchgreifende und nachhaltige Strukturverbesserungen herbeiführen.
Aufgrund der in die Bodenordnung einfließenden erheblichen öffentlichen Mittel haben die Verfahrensbeteiligten nur einen verhältnismäßig geringen Anteil als Eigenleistung zu den Gesamtausführungskosten des Verfahrens aufzubringen.
Angestrebtes Ziel ist es u. a., mit der Durchführung der Bodenordnung die betroffenen Grundstückseigentümer zu entlasten. Durch die Neuordnung sollen die Kosten für die Bewirtschaftung, Wirtschaftsführung und Produktion auch unter ökologischen Gesichtspunkten für die Zukunft wesentlich gesenkt und damit die Grundlagen für die Erhaltung der Wirtschaftsbetriebe langfristig verbessert und gesichert werden.
Bei sämtlichen von der Teilnehmergemeinschaft (als Träger aller Maßnahmen im gemeinschaftlichen Interesse) und sonstigen Maßnahmenträgern vorgesehenen bzw. notwendig werdenden Maßnahmen und Vorhaben wird den Belangen und Erfordernissen der Landespflege Rechnung getragen.
Die materiellen Voraussetzungen des § 86 Abs. 1 Nrn. 1 FlurbG sind damit gegeben.
Die sofortige Vollziehung dieses Beschlusses liegt im überwiegenden Interesse der Beteiligten.
Es liegt insbesondere in ihrem Interesse, dass mit der Durchführung des Flurbereinigungsverfahrens sofort begonnen wird, damit die angestrebten betriebswirtschaftlichen Vorteile möglichst bald eintreten. Eine Verzögerung der Verfahrensbearbeitung würde für die Mehrzahl der Beteiligten und die beteiligten Ortsgemeinden erhebliche wirtschaftliche Nachteile bei der Umsetzung der angestrebten forstwirtschaftlichen Verbesserung und des damit angestrebten Zieles der Erhaltung der Kulturlandschaft sowie der weiteren Verfahrensziele mit sich bringen, die darin bestehen, dass die Bekanntgabe des Flurbereinigungsplanes und damit der Besitzübergang verzögert würden. Dem gegenüber könnte durch die aufschiebende Wirkung möglicher Rechtsbehelfe eine erhebliche Verfahrensverzögerung eintreten, mit der Folge, dass die neuen Grundstücke erst ein oder zwei Jahre später als vorgesehen, neu gestaltet werden können.
Die sofortige Vollziehung liegt auch im öffentlichen Interesse. Die Maßnahmen zur Verbesserung der forstwirtschaftlichen Strukturstruktur und die damit investierten öffentlichen Mittel tragen ganz erheblich zur Erhaltung der Forstwirtschaft und der Kulturlandschaft und damit zur Erhaltung eines bedeutenden Wirtschaftsfaktors in der Forstwirtschaft und im Tourismus bei. Im Hinblick auf den fortschreitenden Strukturwandel in der Forstwirtschaft in den Struthgemarkungen ist es erforderlich, dass die mit der Flurbereinigung angestrebten Ziele möglichst schnell verwirklicht werden.
Die Voraussetzungen für die Anordnungen der sofortigen Vollziehung liegen damit vor (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung).
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb eines Monats ab der Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden.
Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei dem
Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum DLR Eifel,
Brodenheckstr. 3,
54634 Bitburg
oder wahlweise bei der
Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion,
- Obere Flurbereinigungsbehörde -
Willy-Brandt-Platz 3, 54290 Trier
einzulegen.
Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruches ist die Widerspruchsfrist nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor dem Ablauf der Frist bei einer der o.g. Behörden eingegangen ist.
Hinweis: Der Widerspruch kann nicht per E-Mail eingelegt werden.
Im Auftrag
(LS)
gez. Edgar Henkes
Vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren Struth (Wald)
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